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SGB XI § 39: Häusliche
Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen
Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die
Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen
je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist,
daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen
Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung
gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall
1.470 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege
durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben, wird vermutet, daß die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig
ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen
der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe
nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können
von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson
im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen
zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
(Auszug,Stand: Mai 2009) |
| Kinderintensivpflegedienst
Gänseblümchen
GbR, Inh. Anja Hübner und Judith Engler, Deutschmeisterstraße
4,
10367 Berlin, Tel.: 030 / 29 35 1073, E-Mail |
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