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SGB V § 37
Häusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an
einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und
Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten
für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche
Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung
geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche
Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung
bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die
im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche
Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche
Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der
Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den
in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an
einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und
Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten
für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege,
wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich
ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung
der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften
Buches zu berücksichtigen ist. § 10 der Werkstättenverordnung
bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort
genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte
in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches,
die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen
besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Satzung
kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege
nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen
nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit
im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht
auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches
aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4
bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur
Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt
in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung
gestellt wird.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine
im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht
pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege
stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die
Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu
erstatten.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung
den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für
die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr
anfallenden Kosten an die Krankenkasse.
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest,
an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen
1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten
erbracht werden können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über
Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen
nach Absatz 2 Satz 1.
(Auszug,Stand: Mai 2009) |
| Kinderintensivpflegedienst
Gänseblümchen
GbR, Inh. Anja Hübner und Judith Engler, Deutschmeisterstraße
4,
10367 Berlin, Tel.: 030 / 29 35 1073, E-Mail |
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