SGB V § 132a
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich
und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen unter Berücksichtigung
der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über
die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abgeben;
für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen
Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam
mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche
oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wahlfahrtsverband abgeschlossen
werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung
ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den
Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen.
In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
1. Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Abgrenzung,
2.
Eignung der Leistungserbringer,
3.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden
Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
5.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich
deren Prüfung und
6.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen.
(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über
die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer
zur Fortbildung schließen die Krankenkassen Verträge mit den
Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge
vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb
derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer
in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen.
Die Krankenkassen haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich
und preisgünstig erbracht werden. In den Verträgen ist zu regeln,
dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende
unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Einigen sich
die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der
für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde
bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner
zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer
Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung
zu tragen. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung
von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
(Auszug,Stand: Mai 2009) |