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SGB V § 13
Kostenerstattung
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2
Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung
wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme
der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten
vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten,
die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten
zu tragen sind. Der Versicherte hat die erfolgte Beratung gegenüber
dem Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen. Eine Einschränkung
der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen
Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen
ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch
genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische
oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer
rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet
ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Abs. 3
Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung
besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse
bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das
Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge
vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen
vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Die Versicherten
sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem Deutschen Bundestag über
das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2009 einen
Bericht über die Erfahrungen mit den durch das Gesetz zur Stärkung
des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung in dieser Vorschrift
bewirkten Rechtsänderungen vor.
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig
erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch
Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden,
sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten,
soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden
nach § 15 des Neunten Buches erstattet.
(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten,
in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr.
L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, anstelle
der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch
zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen
Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen
auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.
Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,
bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes
Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder
die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates
zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung
besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse
bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung
hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende
Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen
in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich,
kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
(5) Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten, in denen die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S.
2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, Krankenhausleistungen
nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in
Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn
die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse
im Inland erlangt werden kann.
(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze
4 und 5 entsprechend.
(Auszug,Stand: Mai 2009)
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| Kinderintensivpflegedienst
Gänseblümchen
GbR, Inh. Anja Hübner und Judith Engler, Deutschmeisterstraße
4,
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