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Pflegebedürftigkeit
Der Begriff "pflegebedürftig" bezieht sich auf Menschen, die
wegen einer
Behinderung oder einer Erkrankung alltägliche Aufgaben nicht verrichten
können.
Unerheblich ist es dabei, ob die Einschränkung in der Verrichtung
der Alltagsaufgaben dauerhaft oder nur für eine bestimmte Zeit besteht.
Geregelt werden die Vorgaben für die Pflegebedürftigkeit im
Sozialgesetzbuch (SGB).
Nach
dem Gesetz haben Bedürftige Anspruch auf Pflege und Unterstützung
im häuslichen
Bereich, auch wenn die Pflegeperson verhindert ist.
Das Gesetz unterscheidet dabei nach drei Pflegestufen, die den Zeitaufwand
des täglichen Pflegebedarfes definieren bzw. zu Grunde legen. (Diese
finden Sie unter dem Menüpunkt "Leistungen".)
Die Grundlagen aus dem SGB können auf den folgenden Seiten nachgelesen
werden:
[SGB
XI § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit]
[SGB
XI § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit]
[SGB
XI § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson]
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| Kinderintensivpflegedienst
Gänseblümchen
GbR, Inh. Anja Hübner und Judith Engler, Deutschmeisterstraße
4,
10367 Berlin, Tel.: 030 / 29 35 1073, E-Mail |
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