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Pflegebedürftigkeit
Der Begriff "pflegebedürftig" bezieht sich auf Menschen, die wegen einer Behinderung oder einer Erkrankung alltägliche Aufgaben nicht verrichten können. Unerheblich ist es dabei, ob die Einschränkung in der Verrichtung der Alltagsaufgaben dauerhaft oder nur für eine bestimmte Zeit besteht. Geregelt werden die Vorgaben für die Pflegebedürftigkeit im Sozialgesetzbuch (SGB).

Nach dem Gesetz haben Bedürftige Anspruch auf Pflege und Unterstützung im häuslichen Bereich, auch wenn die Pflegeperson verhindert ist.

Das Gesetz unterscheidet dabei nach drei Pflegestufen, die den Zeitaufwand des täglichen Pflegebedarfes definieren bzw. zu Grunde legen. (Diese finden Sie unter dem Menüpunkt "Leistungen".)

Die Grundlagen aus dem SGB können auf den folgenden Seiten nachgelesen werden:

[SGB XI § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit]

[SGB XI § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit]

[SGB XI § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson]
Kinderintensivpflegedienst Gänseblümchen GbR, Inh. Anja Hübner und Judith Engler, Deutschmeisterstraße 4, 10367 Berlin, Tel.: 030 / 29 35 1073, E-Mail